Bild: Blick vom Gemeindeberg (am Hohlweg zum Griesbachfelsen) © Bad Blankenburg  - Bildautor: Matthias Pihan, 22.09.2010

Auszug aus dem Vertrag

Der Rat der Bürgermeister beim Abschluss des neuen Kooperationsvertrages am 15. Mai 2007

Der Rat der Bürgermeister beim Abschluss des neuen Kooperationsvertrages am 15. Mai 2007


Präambel

Der regionale Raumordnungsplan Ostthüringen (Teil A), Thüringer Staatsanzeiger Nr. 50/1995, S. 1993, fordert unter dem Überpunkt Wirtschaft und Innovation: "Im Raum Saalfeld/Rudolstadt soll die wirtschaftliche Leistungskraft u. a. durch Nutzung bestehender bedeutsamer Industrieflächen in Saalfeld, Unterwellenborn, Rudolstadt-Schwarza, Rudolstadt-Ost und Bad Blankenburg, weiter entwickelt werden. Dazu sind die vielseitigen funktionellen Verflechtungen in diesem Raum, vor allem zwischen den Städten Saalfeld, Rudolstadt und Bad Blankenburg zu verbessern."

Dieses Ziel kann nur erreicht werden, wenn die beteiligten Städte sich eine Grundlage der Zusammenarbeit geben und gemeinsame Organe bilden. Dies soll durch die nachfolgende Vereinbarung geschehen.

Erster Abschnitt:
Grundlagen des Städteverbundes

§ 1 Vertragsgegenstand

Die Städte Saalfeld, Rudolstadt und Bad Blankenburg schließen sich zum Städteverbund "Städtedreieck am Saalebogen" zusammen. Der Städteverbund ist nicht rechtsfähig.

§ 2 Zweck des Städteverbundes und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Hauptaufgabe des Städteverbundes besteht in der schnellstmöglichen Umsetzung des Regionalen Entwicklungskonzeptes (REK) "Städtedreieck am Saalebogen".
  2. Der Städteverbund dient der Steuerung, und Stärkung der Zusammenarbeit sowie der Organisation des Abstimmungsprozesses im Verbund unter Aufrechterhaltung der rechtlichen Selbständigkeit der beteiligten Kommunen.

Die Mitglieder im Städteverbund sind verpflichtet, die Zusammenarbeit untereinander, den gegenseitigen Abstimmungsprozeß sowie den Informations- und Erfahrungsaustausch zu fördern. Sie unterstützen den Städteverbund bei der Durchführung seiner Aufgaben.

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Dritter Abschnitt:
Organisation des Städtverbundes

§ 5 Organe des Städteverbundes

Organe des Städteverbundes sind der Rat der Bürgermeister, der gemeinsame Ausschuss sowie Arbeitskreise.

§ 6 Rat der Bürgermeister

(1) Der Rat der Bürgermeister bereitet gemeinsame Beschlussvorlagen und Stellungnahmen in aller Regel nach vorheriger Beratung im gemeinsamen Ausschuss vor. Im Rat der Bürgermeister abgestimmte Beschlussvorlagen sind von den Bürgermeistern unverzüglich in die jeweiligen Vertretungskörperschaften einzubringen. Die Beschlussfassungen in der Vertretungskörperschaft sollen innerhalb von drei Monaten erfolgen. Aus wichtigen Gründen kann diese Frist im Einvernehmen mit dem Rat der Bürgermeister verlängert werden.

(2) Die Bürgermeister der Mitgliedsgemeinden treten in der Regel alle vier Wochen bzw. bei Bedarf zum Rat der Bürgermeister zusammen.

(3) Der Vorsitz im Rat der Bürgermeister wechselt in jedem Kalenderjahr. Es gilt folgende Reihenfolge:

  1. Saalfeld
  2. Rudolstadt
  3. Bad Blankenburg

Der jeweils nachfolgende Bürgermeister ist zugleich der Stellvertreter des amtierenden Vorsitzenden.

Die Mitgliedsgemeinden stimmen überein, dass im Kalenderjahr 2007 der Bürgermeister der Stadt Bad Blankenburg den Vorsitz im Rat der Bürgermeister inne hat und durch den Bürgermeister der Stadt Saalfeld vertreten wird.

(4) Der Vorsitzende führt die Geschäfte des Städteverbundes und ist zugleich dessen Sprecher. Er lädt zu Sitzungen ein, stellt die Tagesordnung auf und hat über alle wichtigen, den Städteverbund und die Verwaltungen betreffenden Angelegenheiten zu informieren.

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§ 7 Gemeinsamer Ausschuss

(1) Der gemeinsame Ausschuss berät alle Angelegenheiten von gemeinsamer Bedeutung nach § 3 Abs. 2 und gibt nach Beratung eine Empfehlung an den Rat der Bürgermeister.

(2) In den gemeinsamen Ausschuss entsenden die Stadt Saalfeld fünf, die Stadt Rudolstadt vier und die Stadt Bad Blankenburg einen Vertreter aus den jeweiligen Stadträten. Zudem gehören die drei Bürgermeister der Mitgliedsgemeinden dem gemeinsamen Ausschuss an.

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§ 8 Arbeitskreise

(1) Sofern Angelegenheiten von gemeinsamer Bedeutung die Bearbeitung von Projekten erfordert, wird die Projektbearbeitung durch einen Arbeitskreis begleitet, in den die Mitgliedsgemeinden fachlich geschulte und sachlich zuständige Mitarbeiter der jeweiligen Verwaltung entsenden. Zudem können einem Arbeitskreis bei Bedarf auch Externe angehören.

(2) Über die Einrichtung eines Arbeitskreises, dessen Zusammensetzung, dessen Arbeitsauftrag und Berichtspflichten gegenüber dem Rat der Bürgermeister sowie die Beteiligung von Externen entscheidet der Rat der Bürgermeister durch einstimmigen Beschluss. Über die Entsendung von Mitarbeitern aus der jeweiligen Stadtverwaltung entscheidet jeder Bürgermeister.

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